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26.11.2018 – Vorweggenommene Erbfolge als Starthilfe – Mit einer Ausstattung die Kinder unterstützen
Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Die Heirat und der Schritt in die wirtschaftliche Selbständigkeit sind zwei wichtige Momente im Leben der meisten Menschen. Damit diese Unterfangen gelingen, möchten viele Eltern ihre Kinder auch in finanzieller Hinsicht unterstützen und einen Teil ihres Vermögens an die Kinder weitergeben. Das können Bargeldbeträge, Immobilien, der elterliche Betrieb oder andere Vermögenswerte sein. Um diesen Vermögenstransfer umzusetzen, gibt es neben der bekannteren Schenkung auch die Möglichkeit der sogenannten Ausstattung.
Ausstattung verbindlicher
Mithilfe der Ausstattung können Eltern ihrem Kind – nur bei der Eheschließung und dem Eintritt in die wirtschaftliche Selbstständigkeit – Vermögenswerte überschreiben. Anders als eine Schenkung können Eltern eine Ausstattung nicht von ihrem Kind zurückverlangen. Auch wenn die Eltern in eine Insolvenz geraten und ihr Gläubiger Ansprüche auf weitergegebenes Vermögen anmeldet, bleibt die Ausstattung unangetastet. Eine Schenkung wäre in einem solchen Fall nicht vor den Forderungen des Gläubigers geschützt.
Auswirkung auf das Erbe bedenken
Eltern, die mehrere Erben haben, sollten sich darüber im Klaren sein, dass eine Ausstattung Auswirkungen auf die Verteilung des Erbes hat. Bei mehreren Geschwistern erbt ein Kind weniger, wenn es zuvor eine Ausstattung erhalten hat. Diese Regelung gilt, solange die Eltern keine andere Anweisung geben. Das kann beispielsweise ein Testament leisten. Bei einer Schenkung können Miterben einen sogenannten Pflichtteilergänzungsanspruch geltend machen. Dann kann der Wert der Schenkung auf den Pflichtteil angerechnet und zum Teil zurückgefordert werden. Dies ist bei einer Ausstattung nicht der Fall. Je nach Einzelfall bedarf eine Ausstattung einer notariellen Beurkundung, beispielsweise wenn es um Übertragung von Immobilien geht. Zudem kann unter Umständen auch bei einer Ausstattung Schenkungssteuer anfallen.
Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner.
Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de/.
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