24.07.2018 – Mit Nachlassplanung die Erbfolge steuern – Streit in der Erbengemeinschaft vermeiden

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Wenn der Nachlass eines Verstorbenen schlecht oder gar nicht geplant ist, birgt ein Todesfall großes Streitpotenzial für die Erben. Zukünftige Erblasser sollten sich daher über mögliche Probleme beim Vererben genauso im Klaren sein wie die Erben in einer Erbengemeinschaft.

 

Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Hat ein Erblasser in seinem Testament mehrere Erben eingesetzt oder greift die gesetzliche Erbfolge zugunsten mehrerer Erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Das gesamte Vermögen des Verstorbenen geht auf diese Gemeinschaft über. Der Nachlass entfällt den gesetzlichen oder testamentarisch bestimmten Erbteilen entsprechend auf die Erben. Enthält das Erbe auch Schulden, müssen diese zuerst getilgt werden. Dazu können Teile des Nachlasses verkauft werden.

 

Den Ehepartner schützen

Stirbt ein Ehepartner und hinterlässt er mehrere Erben, kann das große Probleme für den anderen Ehepartner bedeuten, der zusammen mit anderen erbt. Im Extremfall findet sich der Hinterbliebene in einer Erbengemeinschaft wieder, deren Mitglieder gegen seinen Willen den Verkauf des Eigenheims durchsetzen können. Zum Schutz vor dieser Situation setzen viele Ehepaare ein sogenanntes Berliner Testament auf. In diesem setzen sie sich gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen gemeinsam den oder die Schlusserben. Das Berliner Testament kann allerdings auch Nachteile bergen. Dazu zählen beispielsweise erbschaftsteuerliche Aspekte oder Pflichtteilsansprüche der Kinder. Eine Beratung in Testamentsfragen durch einen Notar ist daher ratsam, auch weil dieser noch weitere Alternativen, wie die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, aufzeigen kann. Je nach Wunsch des Erblassers kann es auch bei einer testamentarischen Erbfolge zur Bildung einer Erbengemeinschaft kommen.

 

Minderjährige Erben

Besonders problematisch ist das Erben in einer Erbengemeinschaft, wenn ein Miterbe minderjährig ist. Zwar hat das überlebende Elternteil weiterhin das Sorgerecht für das Kind, möchte die Erbengemeinschaft aber eine Immobilie verkaufen, muss das Familiengericht dies genehmigen. Möchten die Erben dann den Erlös aus dem Verkauf unter sich aufteilen, wird es noch komplizierter. Denn in diesem Fall muss ein Amtsgericht einen sogenannten Ergänzungspfleger für das Kind bestellen. Dieser soll das Interesse des Kindes wahren und es bei Geschäften vertreten. Dessen Handeln muss ein Gericht genehmigen. Das kann den Verkauf einer Immobilie, die nach dem Sterbefall zu groß oder zu teuer geworden ist, stark erschweren.

 

Pflichtteil beachten

Wurde eine Person, die nach dem Gesetz pflichtteilsberechtigt ist, durch ein Testament enterbt, kann auch dies Probleme für die Erbengemeinschaft bergen. Denn diese Person kann sofort die Auszahlung ihres Pflichtteils gegenüber der Erbengemeinschaft verlangen. Da es in der Regel eine Zeit dauert, bis das Erbe als liquides, auszahlbares Vermögen vorliegt, kann das für die Erbengemeinschaft ein Problem darstellen. Personen, denen ein Pflichtteil zusteht, sollten daher nicht enterbt werden. Sinnvoller ist es, die Person im Testament mit einem Erbteil, der dem Pflichtteil entspricht, zu bedenken. So wird die Person Teil der Erbengemeinschaft und muss wie alle anderen Erben warten, bis das Erbe auszahlungsfähig ist.

 

Erbengemeinschaft verlassen

Scheut ein Erbe das Konfliktpotenzial, das eine Erbengemeinschaft birgt, kann er sich entscheiden, aus der Gemeinschaft auszutreten. Dafür stehen dem Erben mehrere Optionen zur Verfügung. Zum einen kann er das Erbe, sobald er davon Kenntnis erhält, innerhalb von sechs Wochen ausschlagen. Er geht dann leer aus, haftet aber auch nicht für Nachlassverbindlichkeiten. Alternativ kann er seinen Erbteil veräußern. Dabei besitzen die Miterben ein Vorkaufsrecht. Eine weitere Option ist die sogenannte Abschichtung. Damit kann der Erbe durch Vereinbarung mit allen anderen Erben aus der Erbengemeinschaft austreten. Ob er eine Abfindung erhält, hängt von der individuellen Absprache zwischen den Erben ab. Handelt es sich bei der Abfindung um eine Immobilie, muss dies durch einen notariell beurkundeten Vertrag festgehalten werden. Dies gilt auch beim Verkauf des Erbteils. Im Unterschied zur Ausschlagung haftet der Erbe beim Verkauf seines Erbteils und bei einer Abschichtung weiterhin für die Verbindlichkeiten des Erblassers, beim Verkauf des Erbteils gemeinsam mit den übrigen Erben und dem Käufer.

 

Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner.

 

Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer unter www.ratgeber-notar.de.

 

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