22.10.2018 – Angehörige sind nicht automatisch bevollmächtigt – Immobilienverkauf mit Vorsorgevollmacht

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Wer nicht mehr in der Lage ist, geschäftliche Entscheidungen zu treffen, benötigt einen Stellvertreter, der dies übernimmt. Ehepartner und Kinder sind per Gesetz nicht immer automatisch bevollmächtigt. Ohne vorab erteilte Vollmacht können plötzliche Erkrankungen oder Unfälle ungeahnte Konsequenzen haben.

Fehlende Vollmacht kostet Zeit und Geld

Insbesondere beim Verkauf und Erwerb von Immobilien ist eine vom Notar beglaubigte Vollmacht wichtig. Wer aufgrund einer schweren Erkrankung dauerhaft und in hohem Umfang pflegebedürftig wird, ist oftmals auch geschäftsunfähig. Möchte der Pflegebedürftige in ein Heim ziehen und zur Finanzierung die Eigentumswohnung verkaufen, muss eine beglaubigte Vollmacht für denjenigen vorliegen, der den Verkauf stellvertretend durchführen soll. Ist dies nicht der Fall, muss ein Betreuer bestellt werden. Durch den Prozess der Betreuerbestellung und der anschließenden Genehmigung des Kaufvertrags über die Eigentumswohnung durch das Betreuungsgericht, dauert die Abwicklung des Kaufvertrags somit deutlich länger als üblich, was zu finanziellen Schwierigkeiten für die Betroffenen führen kann.

Gesetzlicher Betreuer trotz Eigentumsübertragung

Wird eine Eigentumswohnung auf beispielsweise die Kinder übertragen, Nießbrauchrecht und Rückforderungsrechte jedoch vom ursprünglichen Eigentümer vorbehalten, kann es auch in dem Fall ohne Vollmacht beim Verkauf zu Problemen führen. Der geschäftsunfähige Eigentümer ist dann rechtlich nicht mehr in der Lage, die für ihn im Grundbuch eingetragenen Rechte löschen zu lassen, sodass auch hier ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden muss. Dies gilt auch, wenn die Kinder mit dem Verkauf einverstanden sind.

Vollmacht über den Tod hinaus

Mit einer postmortalen Vollmacht können auch nach dem Tod des Vollmachtgebers Erklärungen für diesen abgegeben werden, ohne dass ein Testament oder ein Erbschein vorliegen muss. Dies gilt jedoch nur mit Einschränkungen für den Alleinerben. Vollmachten müssen aber nicht immer zwingend mit Krankheit und Geschäftsunfähigkeit zu tun haben, auch bei Reisen oder langer Abwesenheit ist es häufig sinnvoll, einen Vertrauten für bestimmte Rechtsgeschäfte zu bevollmächtigen.

Wer sich von einem Notar zu diesen Themen beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner.

Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de/.

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