18.08.2016 – Erbe gegen Erbschein – Mit notariellem Testament Geld sparen

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Wer sich nach dem Tod eines Erblassers als berechtigter Erbe ausweisen muss, kommt ohne Erbschein nicht weit. Der Erbschein ist der Legitimationsnachweis des Erben, um an das Vermögen des Verstorbenen heranzukommen. Auch die zum digitalen Nachlass gehörenden Zugangsdaten zu Mailkonten oder zum Online-Banking bekommt der Erbe nur mit einem Erbschein. Gehört eine Immobilie zum Nachlass, ist der Erbschein erforderlich, um das Grundstück im Grundbuch auf den Erben umschreiben zu lassen.

 

Der Erbschein gibt Auskunft über die Person des Verstorbenen, dessen Erben und deren Anteile am Nachlass sowie über eventuelle Beschränkungen des Erben. Bei Erbengemeinschaften kann der Erbschein entweder von allen Erben gemeinsam oder von jedem Miterben einzeln für sich bzw. für die gesamte Erbengemeinschaft beantragt werden. Der Erbschein entspricht entweder der gesetzlichen Erbfolge oder den privatschriftlichen Verfügungen des Verstorbenen. Mitunter kann die Ermittlung des oder der Erben sehr aufwendig sein, z.B. wenn zunächst viele Jahre zurückliegende Todesfälle innerhalb der Familie ermittelt werden müssen, oder wenn ausländisches Recht zur Anwendung kommt, weil z.B. der Erblasser eine fremde Staatsangehörigkeit hatte oder im Ausland verstorben ist.

 

Den Erbscheinsantrag nimmt jeder Notar oder das Nachlassgericht beim Amtsgericht auf. Die Kosten eines Erbscheinantrags bemessen sich nach dem Wert aller Nachlassgegenstände abzüglich der Schulden des Verstorbenen. Dazu ein Beispiel: Bei einem Nachlasswert von 100.000 Euro erhält der Notar für die Aufnahme des Erbscheinantrags 273 Euro zzgl. Auslagen in Höhe von ca. 25 Euro sowie die Umsatzsteuer. Zusätzlich erhebt auch das Nachlassgericht für die Erteilung des Erbscheins eine Gebühr von 273 Euro.

 

Vorausschauende Erblasser ersparen mit einem notariellen Testament ihren späteren Erben nicht nur die Beantragung eines Erbscheins, sondern auch alle Unsicherheiten hinsichtlich der Erbenstellung. Denn ein von einem Notar beurkundetes Testament ist nach seiner Eröffnung durch das Nachlassgericht ein gültiger Erbnachweis. Gerichtskosten für die Erteilung des Erbscheins fallen nicht an und die Erben müssen sich in einer ohnehin schwierigen Lebenssituation nicht auch noch um formale Dinge kümmern. Schon deshalb, aber auch um seinen letzten Willen klar und beweissicher zum Ausdruck zu bringen, ist es empfehlenswert, sein Testament notariell beurkunden zu lassen.

 

Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner.

 

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