17.04.2019 – Die Fiskalerbschaft – Der Staat erbt den Rest

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Wenn keine Erben vorhanden sind, erbt in der Regel der Staat. Dabei erbt das Bundesland, in dem der Verstorbene zuletzt wohnte. Kann dieses nicht ermittelt werden, erbt der Bund. Der Staat erbt, wenn potenzielle Erben durch Erbverzicht, Enterbung oder ähnliches nicht mehr als Erbe infrage kommen oder der Verstorbene keine Angehörigen hatte. Eine weitere, wenn auch selten gewählte Möglichkeit ist, dass der Verstorbene in seinem Testament gezielt den Staat als Erben einsetzt.

 

Miterbe Staat

Auch wenn der Staat nicht ausdrücklich in einem Testament als Erbe bestimmt ist, kann es sein, dass er dennoch aufgrund einer testamentarischen Erbfolge erbt. Das geschieht, wenn ein Erblasser seine Erben mit nur einem Bruchteil des Erbes bedenkt – was selten vorkommen dürfte. Der Staat wird dann Miterbe und erbt den restlichen Nachlass.

 

Besonderheit bei Lebensversicherung

Hatte der Verstorbene eine Lebensversicherung abgeschlossen, bei der Leistungen auf die Erben übergehen sollen, werden diese in der Regel der Erbquote entsprechend übertragen. Sind keine Erben feststellbar, fallen diese Leistungen nicht an den Staat.

 

Staat kann Erbe nicht ausschlagen

In der Regel muss der Staat ein Erbe annehmen. Nur wenn er in einem Testament als Erbe bedacht wurde, kann er – wie jeder andere Erbe auch – das Erbe ausschlagen. Durch diese Regelung können auch verschuldete Nachlässe an den Staat fallen. Gläubiger müssen dann ihre Forderungen an den Staat richten. Ist der Nachlass überschuldet, kann der Staat ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnen oder eine sogenannte Einrede der Dürftigkeit gegenüber den Gläubigern erheben. Er haftet damit nicht unbegrenzt mit dem Staatsvermögen für die Nachlassschulden.

 

Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner. Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de.

 

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