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12.12.2017 – Erbfolge frei bestimmen / Vor- und Nacherbschaft in Patchworkfamilien
Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Jeder möchte, dass das Erbe einmal in die richtigen Hände fällt. Trotzdem kümmern sich nur die wenigsten um ihren Nachlass. Zwar regelt das Gesetz, wer wie viel erbt – aber ist das immer im Sinne des Erblassers? Die meisten Patchworkfamilien werden wahrscheinlich überrascht sein, wer das Erbe erhält, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist. Wer für den überlebenden Ehegatten aus der zweiten Ehe vorsorgen, andererseits verhindern möchte, dass Teile seines Vermögens später an Verwandte des Stiefvaters oder der Stiefmutter übergehen, sollte ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen.
Geerbt wird nacheinander
In der Regel bietet sich eine Vor- und Nacherbfolge an. Das heißt: Der zweite Ehegatte wird zum nicht befreiten Vorerben berufen und die Kinder zu Nacherben. Der Vorerbe darf den Nachlass zwar nutzen, ihn aber nicht verschenken oder verkaufen. Er darf grundsätzlich keine Verfügungen treffen, die die Rechte der Nacherben beeinträchtigen. Der Nacherbfall tritt, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tode des Vorerben ein.
Spielraum nutzen
Einzelne Gegenstände wie zum Beispiel der Hausrat der ehelichen Wohnung können in Form eines Vorausvermächtnisses an den Ehegatten weitergegeben werden. Diese Nachlassgegenstände unterliegen dann nicht der Nacherbschaft. Sie sind Eigenvermögen des Vorerben und damit für die Nacherben verloren.
Kindesvermögen in sicheren Händen
Insbesondere im Fall von noch minderjährigen Nacherben empfiehlt sich die Anordnung einer sogenannten Nacherbentestamentsvollstreckung, das heißt: Der Erblasser bestimmt in seiner letztwilligen Verfügung eine Person seines Vertrauens, die für die Zeit der Vorerbschaft bis zum Eintritt der angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt. Die Nacherbentestamentsvollstreckung endet spätestens mit Eintritt des Nacherbfalls oder beispielsweise bei Erreichen der Volljährigkeit der Nacherben.
Doppelte Steuer umschiffen
Der Nachteil der Nacherbfolgeanordnung liegt allerdings in der steuerlichen Doppelbelastung des Nachlasses mit Erbschaftssteuer. Ähnlich wie beim Berliner Testament müssen bei größerem Vermögen sowohl der Vorerbe als auch die Nacherben Erbschaftssteuer zahlen. Alternativ zur Nacherbfolgeanordnung kann der Erblasser auch die Kinder aus der ersten Ehe als Vollerben einsetzen. Einzelne Gegenstände können wiederum als Vermächtnisse an den neuen Ehegatten weitergegeben werden. Die Stellung des Ehegatten kann zudem noch gestärkt werden, in dem er als Testamentsvollstrecker eingesetzt wird.
Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner.
Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer unter www.ratgeber-notar.de.
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