10.08.2015 – Das Familienheim bei Krisen schützen – Besondere ehevertragliche Regelungen mit dem Notar besprechen

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Heiratet ein Paar in Deutschland, heißt das nicht, dass alle Besitztümer und das Vermögen, das die Ehepartner in die Ehe einbringen oder während der Ehe erwerben, nun beiden gemeinsam gehören. Alle Vermögenswerte, die ein Ehegatte schon vorher besessen hat und auch die, die er während der Ehe erwirbt, gehören ausschließlich ihm. Wird die Ehe aufgelöst, muss allerdings der Ehepartner, der während der Ehe mehr Vermögen aufbauen konnte, eine Ausgleichszahlung an seinen Partner zahlen. Diese Form der Zugewinngemeinschaft können Eheleute mit einem Ehevertrag modifizieren, z.B. indem bestimmte Vermögenwerte wie u.a. ein Unternehmen bei der Berechnung des Zugewinns unberücksichtigt bleiben. Es kann auch eine Gütertrennung vereinbart werden, eine Ausgleichzahlung findet dann nicht statt.

Seit kurzem steht Ehepaaren eine weitere Möglichkeit zu, um ihre vermögensrechtlichen Beziehungen zu regeln: Die deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft (§ 1519 BGB) ist besonders für Eheleute interessant, denen der Schutz der Familienwohnung sehr am Herzen liegt. Die Wahl der Zugewinngemeinschaft muss durch einen Ehevertrag erfolgen, der notariell beurkundet werden muss. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Partner aus Frankreich kommt. Jedes Ehepaar, egal welcher Herkunft, kann sich für die deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft entscheiden.

Die deutsch-französische Zugewinngemeinschaft bietet einen besonderen Schutz der Immobilie, in der die Familie lebt. Möchte ein Ehegatte diese Immobilie verkaufen oder auch nur belasten, muss er zuvor immer die Zustimmung seines Ehepartners einholen. Das gilt auch dann noch, wenn die Ehegatten wegen einer Ehekrise getrennt leben. Juristen sprechen in diesem Zusammenhang von einer absoluten Verfügungsbeschränkung. Bei der traditionellen Zugewinngemeinschaft braucht ein Ehegatte diese Zustimmung nur, wenn die Immobilie einen wesentlichen Teil seines Vermögens ausmacht.

Die deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft kann auch für den Fall sehr attraktiv sein, wenn der Ehepartner, dem die Immobilie gehört, in eine wirtschaftliche Krise geraten sollte. Um die Immobilie vor dem Zugriff von Gläubigern zu bewahren, kann der Ehegatte das Eigenheim auf den anderen Ehegatten übertragen. Dabei wird vereinbart, dass die Immobilie nach der Krise wieder zurückgegeben werden muss. Da die Immobilie nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verkauft oder belastet werden darf, ist der Schutz gewährleistet, ohne dass pfändbare Eintragungen im Grundbuch vorgenommen werden müssen.

Die Kosten für einen Wechsel in die Wahl-Zugewinngemeinschaft sind überschaubar und richten sich nach dem zusammengerechneten Vermögen der beiden Ehegatten.

Nähere Auskünfte zur Wahl-Zugewinngemeinschaft und zu sonstigen ehevertraglichen Regelungen erhalten Betroffene beim Notar. Wer sich von einem Notar beraten lassen möchte, findet diese im Internet unter www.notar.de.

Textumfang ca. 3.047 Zeichen inkl. Leerzeichen

Redaktion und Ansprechpartner:
AzetPR
INTERNATIONAL PUBLIC RELATIONS GmbH
Andrea Zaszczynski
Wrangelstraße 111
20253 Hamburg
Telefon: 040/41 32 70-30
Fax: 040/41 32 70-70
E-Mail: info@azetpr.com