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10.03.2016 – Vorsorge für Unternehmer – Mutig Verantwortung abgeben
Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Viele Menschen scheuen in gesunden Tagen die Auseinandersetzung mit dem Szenario, aufgrund von Alter, Unfall oder Krankheit nicht mehr handlungsfähig zu sein. Dem Thema Vorsorge sollte sich jeder stellen – auch Unternehmer. Dass ein Betrieb daran scheitern kann, langfristig oder vorrübergehend führungslos zu sein, verdrängen Geschäftsführer oft. Bestenfalls existiert eine allgemeine Vorsorgevollmacht, die aber häufig den Bedürfnissen des Unternehmens nicht gerecht wird und schlimmstenfalls mit den Vorgaben des Gesellschaftsrechts oder eines Gesellschaftsvertrages kollidiert.
Gerichtliche Bestellung des Betreuers vermeiden
Ziel der unternehmensbezogenen Vorsorge muss es sein, die gerichtliche Bestellung eines Betreuers zu vermeiden. Das Mittel der Wahl ist die unternehmensbezogene Vollmacht. Liegt eine solche Vollmacht – gegebenenfalls neben einer Vorsorgevollmacht für den privaten Bereich – vor, darf das Betreuungsgericht keinen Betreuer bestellen. Die Vollmacht geht vor. Versäumt der Unternehmer eine unternehmensbezogene Vorsorgevollmacht zu erteilen, besteht die Gefahr, dass ein unternehmensfremder und nicht geschäftserfahrener Betreuer in die Unternehmensleitung einzieht. Zudem bedarf der Betreuer für einige seiner unternehmensbezogenen Aktivitäten der Genehmigung des Betreuungsgerichts, das weder die fachliche Kompetenz noch die unternehmerische Risikobereitschaft für eine Entscheidung im Sinne des zu betreuenden Unternehmers hat.
Mit allen Gesellschaftern abstimmen
Bei der Ausgestaltung der unternehmensbezogenen Vollmacht müssen die Rechte und Interessen der Mitgesellschafter des Unternehmers berücksichtigt werden. Unbedingt sollten die Mitgesellschafter der Vorsorgevollmacht zustimmen. Weiterhin ist es empfehlenswert, im Gesellschaftsvertrag Regelungen darüber zu treffen, dass und unter welchen Bedingungen ein Bevollmächtigter die Geschäftsführung übernehmen darf.
Sachverstand und Vertrauen
Bei der Wahl des zu Bevollmächtigenden zählt an erster Stelle unbedingtes persönliches Vertrauen. Darüber hinaus sollten aber nicht enge familiäre Bande, sondern Fach- und Praxiskenntnisse für die Auswahl der Vertrauensperson maßgebend sein. Häufig kommen langjährige Mitarbeiter in Betracht, die das Unternehmen kennen und mit der nötigen Sachkenntnis der Aufgabe gewachsen sind.
Ganz wichtig: Die unternehmensbezogene Vollmacht muss für Geschäftsbeziehungen mit Dritten unbeschränkt sein. Gleichzeitig sollte der Bevollmächtigte „Regieanweisungen“ erhalten, die deutlich machen, wie der Unternehmer seine Vorstellungen in Bezug auf die Unternehmensführung umgesetzt wissen möchte.
Vollmachten notariell beurkunden lassen
Notare beraten über alle Fragen im Zusammenhang mit unternehmensbezogenen Vorsorgevollmachten. Die notarielle Beurkundung der Vollmacht ist dringend zu empfehlen, denn der Notar prüft die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers, so dass die Wirksamkeit der Vollmacht nicht angezweifelt werden kann. Darüber hinaus sorgt der Notar durch rechtssichere Formulierungen für klare Verhältnisse. Soll der Bevollmächtigte Grundstücksverträge abschließen oder gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen vornehmen, so ist dies nur möglich, wenn die Vollmachten notariell beurkundet wurden.
Wer sich von einem Notar beraten lassen möchte, findet diese im Internet unter www.notar.de.
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