01.09.2016 – Typische Fallstricke beim Berliner Testament – Nicht so leicht wie gedacht

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Es ist einfach zu errichten und sichert Ehepaare oder Paare einer eingetragenen Lebenspartnerschaft finanziell ab: Beim Berliner Testament setzen sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben ein. Kinder, Verwandte und Dritte erben erst, wenn der zweite Ehegatte verstorben ist. So beliebt die Testamentsform ist – beim näheren Betrachten ist sie tückisch und nicht für jede Familie geeignet. Wer sich für das gemeinsame Testament entscheidet, sollte unbedingt Vorkehrungen treffen.

 

Fixpunkt Pflichtteil

Sollten die Ehepartner die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben einsetzen, werden die Kinder zunächst von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Allerdings behalten die Kinder ihren Anspruch auf den Pflichtteil. Diesen können sie verlangen, wenn ein Elternteil stirbt. Das kann den länger lebenden Ehepartner unter Umständen in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten bringen, denn er muss die Kinder in bar auszahlen. Verhindert werden kann dies durch eine Strafklausel, die besagt: Verlangen die Kinder nach dem Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil, erhalten sie beim Tod des zweiten auch nur den Pflichtteil. Damit kann man die Nachkömmlinge oftmals dazu bewegen, auf den Pflichtteil beim Tod des ersten Elternteils zu verzichten. Sicher verhindert kann das Verlangen des Pflichtteils allerdings nur durch einen Pflichtteilsverzicht der Kinder gegenüber dem erstverstorbenen Elternteil.

 

Vergeudete Freibeträge

Gilt die gesetzliche Erbfolge, kann jedes Kind nach dem Tod des Vaters und nach dem Tod der Mutter jeweils 400.000 Euro steuerfrei erben. Beim Berliner Testament bleibt der Steuervorteil der Kinder allerdings ungenutzt und fällt damit weg. Der Grund: Stirbt der zweite Elternteil, fällt das gesamte Erbe auf einmal an das Kind. Sollte der Nachlasswert höher als 400.000 Euro sein, muss das Kind Erbschaftssteuer zahlen. Noch teurer kann es werden, wenn der Schlusserbe nur mit dem Erstverstorbenen verwandt ist.

 

Ein Leben lang gefesselt

Das Berliner Testament als eine wechselseitige Verfügung bindet ein Leben lang, das heißt, nach dem Tod des einen Partners kann es nicht mehr geändert werden. Bitter wird dies, wenn sich die Schlusserben nicht so entwickeln, wie sich die Eltern das vorgestellt haben: Haben sie zwei Kinder je zur Hälfte als Erben eingesetzt, aber nur eines kümmert sich um den länger lebenden Elternteil, besteht oft der Wunsch, die Erbquote zugunsten des „lieben“ Kindes zu ändern. Um Auslegungsschwierigkeiten gar nicht erst aufkommen zu lassen, sollte in einem Testament deutlich festgelegt werden, was von den Ehegatten wechselseitig bestimmt wird und nur zu zweit geändert werden darf und was jeweils einseitig verfügt wird und somit auch nach dem Tod des anderen geändert werden kann.

 

Geprellte Schlusserben

Problematisch ist auch, dass der länger lebende Partner als alleiniger Erbe über das gesamte Erbe frei verfügen und es damit auch verschleudern kann – für die Schlusserben bleibt dann nichts mehr übrig. Außerdem gehen die Eltern meist von dem Regelfall aus, dass sie vor ihren Kindern sterben. Doch sollte dies einmal nicht eintreffen, fehlt in Berliner Testamenten häufig eine Ersatzerbenregelung. Ehegatten sollten demnach auch überlegen, wer in solch einem Fall Erbe wird.

 

Testament verpufft im Ausland

Seit 2015 müssen Paare, die ihren Lebensmittelpunkt im europäischen Ausland haben, bedenken: In einigen Ländern Europas ist das Berliner Testament ungültig. Möchten Sie das verhindern, müssen sie in das Testament eine sogenannte Rechtswahlklausel aufnehmen. Das sieht die Europäische Erbrechtsverordnung vor.

Die einzelnen Vor- und Nachteile eines Berliner Testaments erläutert ein Notar. Diesen finden Ehepaare und Paare einer eingetragenen Lebensgemeinschaft im Internet unter www.notar.de.

 

Textumfang ca. 3.787 Zeichen inkl. Leerzeichen

Redaktion und Ansprechpartner:

AzetPR
INTERNATIONAL PUBLIC RELATIONS GmbH
Andrea Zaszczynski
Wrangelstraße 111
20253 Hamburg
Telefon: 040/41 32 70-30
Fax: 040/41 3270-70
E-Mail: info@azetpr.com
Internet: www.azetpr.com