In Sachen Nachwuchsgewinnung: Einladung zur Verlinkung des Blogs der Rechtsanwaltskammer und der Notarkammer „Berufswelt Anwalt und Notar“
Auf https://berufswelt-notar.de/ veröffentlichen die Schleswig-Holsteinische Notarkammer, die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer und die Westfälische Notarkammer regelmäßig Blogartikel rund um die verschiedenen Berufe in einer Kanzlei. Die Texte geben Einblicke in die Berufswelt und sensibilisieren für die enorme Wichtigkeit der einzelnen Berufe. Der Blog soll junge Menschen ermutigen, eine Ausbildung oder die Arbeit in einer Anwaltskanzlei oder im Notariat in Betracht zu ziehen.
Gern möchten wir Sie als Mitglieder dazu aufrufen, auf der Website der eigenen Kanzlei eine Verlinkung zu https://berufswelt-notar.de/ zu erstellen. So können Sie einen Teil dazu beitragen, junge Menschen für diese Berufswelt zu begeistern und dem vorhandenen Fachkräfte- und Nachwuchsmangel entgegenzuwirken.
Wenn Sie Ihre Website selbst pflegen, suchen Sie sich einen geeigneten Bereich auf Ihrer Website aus und fügen Sie den Link https://berufswelt-notar.de/ in Ihrem Content-Management-System ein. Wählen Sie für den Link einen Titel wie beispielsweise „Einblicke in die Berufswelt Anwalt & Notar“. Wenn Sie Ihre Website nicht selbst pflegen, geben Sie die Informationen gern an Ihren Webadministrator.
Zudem finden Sie unter https://www.instagram.com/berufsweltanwaltundnotar/ auch eine zu dem Blog gehörende Instagram-Seite. Gerne können Sie auch auf diese verweisen.
Elektronisches Urkundenarchiv – Veränderungen zum 1. Januar 2023
Über Einzelheiten der Veränderungen zum Jahreswechsel informiert das Rundschreiben der BNotK Nr. 11/2022 vom 12. Dezember 2022.
Zum 1. Januar 2023 ergeben sich in Bezug auf das Elektronische Urkundenarchiv drei wesentliche Veränderungen:
- Die Gebühr für die Aufnahme einer „Vollzugsbeglaubigung“ in die elektronische Urkundensammlung beträgt 4,50 Euro (§ 2 Abs. 2 Satz 2 UA-GebS in der ab dem 1. Januar 2023 gültigen Fassung). Mit Vollzugsbeglaubigung ist die Beglaubigung einer Unterschrift unter einem eigenen Entwurf gemeint, für dessen Fertigung gemäß Vorbemerkung 2.2 Abs. 2 KV GNotKG keine Entwurfsgebühr entsteht, weil der Entwurf im Rahmen des Vollzugs einer anderen Urkunde gefertigt wurde. Es wird deshalb ab dem 1. Januar 2023 im Urkundenverzeichnis möglich sein, Unterschriftsbeglaubigungen ohne Entwurf als „Vollzugsentwurf (§ 2 Abs. 2 Satz 2 UA-GebS)“ zu kennzeichnen, um die ordnungsgemäße Gebührenerhebung in Höhe von 4,50 Euro zu gewährleisten.
- Nach dem Jahreswechsel ist es freiwillig möglich, sämtliche Verwahrungsmassen, die noch vor dem 1. Januar 2022 entgegengenommen wurden und für die deshalb noch die Verwahrungs- und Massenbücher nach altem Recht geführt werden mussten (Altmassen), insgesamt in das Verwahrungsverzeichnis zu überführen. Hierzu steht in der Onlinehilfe eine Anleitung zur Verfügung.
- Nach dem Jahreswechsel sind erstmals die Jahresabschlüsse nach der neuen DONot und der NotAktVV durchzuführen. Hierzu steht unter https://www.elektronisches-urkundenarchiv.de/checklisten eine Checkliste zur Verfügung. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Generierung der Jahresübersicht des UVZ aus XNP scheitert, wenn Vorgänge nicht im Status „Eingetragen“ haben.
Die Übersichten über die Urkundsgeschäfte und die Verwahrgeschäfte sind bis zum 31. Januar an die Präsidentin / den Präsidenten des Landgerichts zu übermitteln, §§ 7, 9 und 16 Abs. 1 DONot.
Die Übersichten über die Urkundsgeschäfte (§ 7 DONot) sind darüber hinaus auch an die Schleswig-Holsteinische Notarkammer zu übermitteln. Bitte übersenden Sie diese ausschließlich elektronisch an die E-Mail-Adresse: uvz@notk-sh.de.
Hinsichtlich der Einordnung einer Vollzugsbeglaubigung als Unterschriftsbeglaubigung mit oder ohne Entwurf ab Beginn des neuen Jahres wird sich die Schleswig-Holsteinische Notarkammer rasch mit dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts abstimmen.
Erklärvideo zum Thema GmbH-Gründung
Gemeinsam mit dem Deutschen Notarverein hat die Bundesnotarkammer ein Erklärvideo zum Thema GmbH-Gründung entwickelt. Das Erklärvideo finden Sie hier.
Amtsübergaben – Übergabe der elektronisch geführten Akten und Verzeichnisse
Mittlerweile ist ein Update des XNP-Moduls „Kartenverwaltung“ erfolgt, sodass die N-Karten nunmehr auch für mehrere Amtstätigkeiten initialisiert werden können. Das hat zur Folge, dass im Rahmen von Amtsübergaben die Bestellung eines zweiten Notar-Pakets entbehrlich ist, auch wenn die künftige Verwahrstelle ihre N-Karten bereits für eine andere, vorangegangene Amtstätigkeit initialisiert hat.
Aufgrund dieser wesentlichen Vereinfachung des gesamten Amtsübergabe-Prozesses ist die bislang erfolgte individuelle Begleitung der Amtsübergaben durch den technischen Support der Bundesnotarkammer nicht mehr notwendig. Die Amtsübergabe soll künftig von den Notarinnen und Notaren in eigener Verantwortung durchgeführt werden.
Zur Unterstützung bei der Durchführung der Amtsübergabe stehen folgende Informationsmaterialien zur Verfügung:
1. Die Checkliste für Amtsübergaben, abrufbar unter https://www.elektronisches-urkundenar-chiv.de/checklisten.
2. Detaillierte Erläuterungen in der Onlinehilfe unter https://onlinehilfe.bnotk.de/einrichtungen/elek-tronisches-urkundenarchiv/urkundenverzeichnis-uvz/amtsuebergabe-uebergabe-zur-verwah-rung.html.
3. Ein aktualisierter Erklärfilm zu den Amtsübergaben wird in Kürze unter https://www.elektronisches-urkundenarchiv.de/erklaerfilme bereitstehen.
In Problemfällen und bei Fragen im Einzelfall steht der Support der Bundesnotarkammer natürlich weiterhin gerne unter urkundenarchiv@bnotk.de zur Verfügung.
Erklärvideo zum Thema Immobilienkauf
Gemeinsam mit dem Deutschen Notarverein hat die Bundesnotarkammer ein Erklärvideo zum Thema Immobilienkauf entwickelt. Den Link zum Video finden Sie hier.