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31.01.2018 – Der „digitale Nachlass“ / Bisher keine eindeutige Rechtsprechung
Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Willkommen im digitalen Zeitalter! Viele unserer Aktivitäten haben sich ins Internet verlagert. Wir kaufen online ein und buchen unsere Reisen im Netz. Auch Bankgeschäfte oder Handyverträge werden mit Passwörtern im Internet abgeschlossen. Die Kommunikation läuft über E-Mail-Accounts und Providerverträge. Wir haben im WorldWideWeb diverse Konten und Accounts eingerichtet, zu denen nur wir Zugang haben. Facebook, Flickr, Google, Xing oder Youtube kennen uns bald besser als wir selbst. Die hinterlegten Inhalte, seien es Dokumente oder Fotos, greifen tief in unsere Privatsphäre ein. Doch was passiert, wenn der Kontoinhaber verstirbt? Wer erhält den digitalen Nachlass? Und auf welche Weise werden die Passwörter zugänglich gemacht?
Grundsätzlich geht auch der digitale Nachlass inklusive E-Mail-Accounts, Providerverträgen und Auskunftsansprüchen z. B. in Bezug auf die Passwörter auf die Erben des verstorbenen Internetnutzers über (§ 1922 BGB). Häufig jedoch bereiten die Geschäftsbedingungen der Provider Probleme bei der Wahrnehmung der Persönlichkeitsrechte des Verstorbenen. Erschwerend kommt hinzu, dass in nicht wenigen Fällen die Rechte im Ausland durchzusetzen sind. Beispielsweise ist das Vorhaben, den Google-Account eines Verstorbenen zu sichten und löschen zu lassen mit allerhand Fallstricken verbunden. Gleiches gilt für die Konten bei Facebook, zumal nach aktueller Rechtsprechung auch die Persönlichkeitsrechte der Kommunikationspartner der verstorbenen Person zu wahren sind (Kammergericht Berlin, AZ 21 U 9/16).
Wer sichergehen will, dass sein digitales Erbe in die richtigen Hände gelangt oder im Todesfall gelöscht wird, muss daher selbst aktiv werden. Gut beraten ist derjenige, der eine Vertrauensperson bevollmächtigt, die sich im Falle der Geschäftsunfähigkeit und im Falle des Todes um die digitalen Identitäten kümmert. Dazu kann der Vertrauensperson eine Liste der genutzten Passwörter ausgehändigt werden. Für den Fall der Fälle ist es jedoch vorteilhafter, die Passwörter bei einem neutralen Dritten zu hinterlegen. Geeignete Verwahrstellen für derartig sensible Informationen sind Notare. Im Rahmen einer beurkundeten Vorsorgevollmacht sollten auch die Bedingungen geregelt werden, unter denen der Notar die Passwörter herausgibt.
Über eines sollten sich Nutzer digitaler Dienste im Klaren sein: Das Internet vergisst nichts. Vor allem lässt es sich nicht verhindern, dass die Erben oder die Vertrauensperson Kenntnis von allen Daten erhalten.
Mittlerweile bieten auch privatwirtschaftlich tätige Dienstleister die Verwaltung des digitalen Nachlasses an. Wie vertrauenswürdig und sicher diese Angebote sind, lässt sich aber kaum sagen. Ungeklärt bleibt auch, was geschieht, wenn der Erblasser den Dienstleister überlebt, der seine Passwörter aufbewahrt – das könnte geschehen, wenn der Dienstanbieter Insolvenz anmelden müsste.
Viele Fragen, die sich um den digitalen Nachlass drehen, sind derzeit in der Diskussion. Verlässliche Antworten gibt Ihnen der Notar Ihres Vertrauens. Wer sich von einem Notar zum „digitalen Nachlass“ beraten lassen möchte, findet diesen im Internet unter www.notar.de.
Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer unter www.ratgeber-notar.de.
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