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Rechtsanwaltskammer
10.10.2016 – Vorsorgen für die Kinder – Vormund benennen für den Ernstfall
Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Wer kümmert sich um die minderjährigen Kinder, wenn die Eltern plötzlich sterben? So unvorstellbar dieser Schicksalsschlag ist – wer die Kinder im Todesfall gut versorgt wissen möchte, sollte in einem Testament oder Erbvertrag einen Vormund und Testamentsvollstrecker benennen.
Entscheidung gut begründen
Grundsätzlich entscheidet das Familiengericht, wer im Todesfall der Eltern das Sorgerecht für die Vollwaisen erhält. Allerdings wird sich das Gericht nach dem Wunsch der Eltern richten, wenn sie ausdrücklich einen Vormund benennen und ihre Entscheidung begründen. Welche Personen von der Vormundschaft ausgeschlossen werden sollen, kann ebenfalls angegeben werden.
Darüber hinaus sollten die Eltern dem Vormund eine Vollmacht erteilen, um die elterliche Sorge bis zur tatsächlichen Vormundbestellung sicherzustellen. Damit vermeiden sie, dass zwischen Tod und Eröffnung des Testaments ein Vakuum in Bezug auf die elterliche Sorge entsteht und möglicherweise das Jugendamt eingeschaltet wird.
Eingeschränkte Wahl
Ein Benennungsrecht für einen Vormund haben die Eltern dann nicht, wenn einem von beiden oder sogar beiden die Elternsorge entzogen wurde. Sollte die Vermögenssorge und Personensorge zwischen den Eltern aufgeteilt sein, kann keiner der Elternteile einen Vormund benennen. Hingegen steht eine Teilbeschränkung der elterlichen Sorge, z.B. wenn einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wurde, der Benennung eines Vormundes nicht im Wege.
Sollte der Vater vor der Geburt des Kindes versterben, hängt das Benennungsrecht der Mutter davon ab, ob der verstorbene Vater das Sorgerecht gehabt hätte – dies gilt für den Fall, dass die Eltern verheiratet waren. Bei nicht Verheirateten darf die Mutter nur dann einen Vormund benennen, wenn eine sogenannte pränatale Sorgeerklärung abgegeben wurde.
Finanzielle Versorgung sichern
Damit das Kind finanziell versorgt ist, ist es ratsam, den Vormund mit Geld auszustatten. Dafür müssten die Eltern die Kinder in ihrem Testament als Erben festlegen. Falls die Kinder noch minderjährig sind, können die Eltern einen Testamentsvollstrecker bestimmen. Er ist unabhängig tätig vom Vormund. Der Testamentsvollstrecker verwaltet das Erbe und zahlt aus dem Nachlass den monatlichen Unterhalt an den Vormund. Wie die Unterhaltung des Kindes im Einzelnen ausgestaltet sein soll, können die Eltern individuell entscheiden. Die Zahlung kann z.B. bis zur Volljährigkeit des Kindes oder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres befristet werden.
Wer sich von einem Notar über dieses Thema beraten lassen möchte, findet diese im Internet unter www.notar.de.
Weitere Rechtstipps finden Sie im Blog der Notarkammer www.ratgeber-notar.de.
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