14.03.2022 – Muss die Patientenverfügung für Corona angepasst werden? Künstliche Beatmung konkret benennen

Muss die Patientenverfügung für Corona angepasst werden?

Künstliche Beatmung konkret benennen

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Durch die Coronapandemie gewinnt das Thema Patientenverfügung an zusätzlicher Bedeutung. Denn mit der Verbreitung des Virus steigt das Risiko, selbst in eine Situation zu geraten, in der der eigene Wille nicht mehr direkt geäußert werden kann. Grundsätzlich erfasst eine Patientenverfügung sogar bisher unbekannte Krankheiten: Lässt ihr Inhalt bestimmte Eingriffe für vergleichbare Fälle zu, kann dies auch ohne konkreten Bezug auf Corona angewendet werden. Wer jedoch explizit Maßnahmen wie eine künstliche Beatmung für den Fall einer schweren Coronaerkrankung festlegen will, sollte seine Patientenverfügung von einem Notar prüfen lassen. Generell gilt, dass eine Patientenverfügung zwar zeitlich unbegrenzt gültig ist, ihr Inhalt jedoch regelmäßig an etwaige geänderte Lebensumstände angepasst werden sollte.

Eigenen Willen konkret formulieren

Welche Behandlung wünsche ich für mich selbst? Welche Behandlungsarten lehne ich ab? Wie stehe ich zu lebensverlängernden Maßnahmen? All diese Fragen gilt es, in der Patientenverfügung zu beantworten. Dabei ist zu beachten, dass die Angaben laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so konkret wie möglich sein müssen. Musterformulare aus dem Internet sind zwar beliebt, werden dieser Aufgabe in der Regel aber nicht gerecht, da sie die Möglichkeit zur Differenzierung kaum oder gar nicht vorsehen. So ist beispielsweise die Formulierung, keine lebensverlängernden Maßnahmen zu wünschen, juristisch nicht ausreichend.

Thema „Künstliche Beatmung“

Dies gilt aktuell besonders für die Frage der künstlichen Beatmung, die bei schweren Verläufen des Coronavirus angewendet wird. Oft werden Betroffene für die Behandlung sediert, sodass sie nicht mehr bei Bewusstsein sind. Aus Sorge vor möglichen Folgen der künstlichen Beatmung wird an Notare häufig die Frage herangetragen, ob die bisher verwandten Patientenverfügungen für Coronaerkrankungen angepasst, ergänzt oder erweitert werden müssten. Sofern überhaupt etwas zur künstlichen Beatmung in der Patientenverfügung steht, kann prinzipiell davon ausgegangen werden, dass die Anordnungen erst greifen, wenn der Patient so schwer betroffen ist, dass er in ein Koma fällt oder eine Genesung nicht mehr zu erwarten ist.

Regelungen gelten auch für unbekannte Krankheiten

Grundsätzlich ist eine Patientenverfügung nur für schwere Erkrankungen gedacht und erfasst auch Leiden, die noch nicht bekannt sind. In diesem Falle erfolgt eine Auslegung, also Prüfung, welche Behandlung im Sinne des Verfassers gewesen wäre, hätte er die Krankheit gekannt. Klare Anweisungen zu einer bestimmten, noch unbekannten Krankheit sind somit nicht notwendig. Anders kann es sein, wenn die Krankheit bereits bekannt ist und sich die weiteren medizinischen Behandlungsoptionen einigermaßen verlässlich einschätzen lassen, zum Beispiel bei einem Gehirntumor. Dann ist es hilfreich, die auf diese Krankheit zutreffenden, nicht gewünschten Maßnahmen, zusätzlich zu benennen. Besteht dennoch der Wunsch, die Krankheit Corona und ihre Unterarten explizit zu erfassen, sollte eine vor der Pandemie errichtete Patientenverfügung überprüft und individuell angepasst werden.

Notarieller Rat empfehlenswert

Eine Patientenverfügung kann übrigens auch handschriftlich verfasst werden. Eine notarielle Unterschriftsbeglaubigung ist gesetzlich zwar nicht vorgeschrieben, empfiehlt sich jedoch, um gegenüber Ärzten die Authentizität und Verbindlichkeit der Verfügung zu unterstreichen. In jedem Fall ist eine notarielle Beurkundung anzuraten, da Notare die Verfügung nicht nur schriftlich festhalten, sondern auch über Tragweite und Bedeutung aufklären.

Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner. Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de/.

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