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21.08.2019 – Samenspenderregister verhindert Anonymität – Spender und Empfängerin über mögliche Konsequenzen aufklären
Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Früher noch eine Sensation ist heutzutage die Zeugung eines Kindes unter Verwendung des Samens eines Spenders zur Normalität in der Fortpflanzungsmedizin geworden. Anonym ist die Samenspende allerdings nicht mehr möglich. Seit der Einführung des Gesetzes zum Samenspenderregister kann ein Spender sein Leben lang jederzeit mit seiner biologischen Vaterschaft konfrontiert werden. Vier Wochen vor einer Auskunft an ein Spenderkind informiert das Register den Samenspender über die anstehende Auskunftserteilung, um ihn auf eine eventuelle Kontaktaufnahme vorzubereiten. Dies kann für den Spender, seine Ehepartnerin oder genetische Geschwister des Spenderkindes schwierige Fragen aufwerfen. Auch die Empfängerin der Samenspende wird sich verstärkt damit auseinandersetzen müssen, ob und wann sie ihr Kind über seine biologische Abstammung informiert.
Zentrales Samenspenderregister
Alle Samenspender und ihre Spenden werden für die Dauer von 110 Jahren im Samenspenderregister beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information erfasst. Das Register speichert die Spendenerkennungssequenz, personenbezogene Angaben über Spender und Empfängerin der Samenspende sowie den Geburtstermin und die Anzahl der geborenen Kinder. Die Speicherung erfolgt nur dann, wenn ein Kind nach der künstlichen Befruchtung geboren wurde oder nach Erreichen des errechneten Geburtstermins keine Informationen zur Geburt vorliegen. Rückwirkend besteht allerdings kein Auskunftsrecht für Kinder, die vor Juli 2018 mit einer Samenspende gezeugt wurden.
Samenspender ist kein rechtlicher Vater
Mit Vollendung des 16. Lebensjahres hat das aus einer Samenspende gezeugte Kind einen Anspruch darauf, die Identität seines leiblichen Vaters offengelegt zu bekommen. Zu diesem Zweck werden auch die Daten der Frau, die die Samenspende empfangen hat, registriert. Der Samenspender hat andererseits nicht die Möglichkeit zu erfahren, ob er Vater eines Kindes geworden ist. Das Gesetz über das Samenspenderregister schließt allerdings die Anerkennung der rechtlichen Vaterschaft des Samenspenders aus. Einem Spenderkind steht also kein Unterhalt zu. Genauso wenig ist das genetische Kind eines Samenspenders erbberechtigt.
Der Notar klärt auf
Der Gesetzgeber verlangt, dass Samenspender und Empfängerin über Funktion und Bedeutung des Samenspenderregisters aufgeklärt werden. Die Aufklärung erfolgt, bevor der Mann seinen Samen spendet und bevor die Frau eine Samenspende empfängt. Sie muss schriftlich bestätigt werden. Unter anderem sind Notare damit betraut, die Aufklärung, die auch datenschutzrechtliche Fragen beinhaltet, zu leisten und die entsprechenden Gespräche zu dokumentieren. Somit können sowohl der Samenspender als auch die zukünftige Empfängerin einer Samenspende eine informierte und selbstbestimmte Entscheidung treffen.
Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner.
Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Schleswig-Holsteinische Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de
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